Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65)   
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§ 53
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz

(1) 1Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,

erforderlich ist. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.

Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

Rechtsprechung zu § 53 BImSchG

10 Entscheidungen zu § 53 BImSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 53 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerschutzbeauftragte
          § 64 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten)
    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
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