Bundes-Immissionsschutzgesetz
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) 1Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
erforderlich ist. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 53 BImSchG
10 Entscheidungen zu § 53 BImSchG in unserer Datenbank:
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Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines ...
- VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1418
Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht - Gefahr durch Eisfall und Eiswurf
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"
- VG Oldenburg, 30.04.2003 - 1 B 4791/02
Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung eines Gewässers
- VGH Bayern, 19.02.2009 - 22 BV 08.1164
Keine Anordnung regelmäßiger umfassender Eigenüberwachung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 1 A 990/05
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten; Mitbestimmungsrechte des ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1990 - 10 S 406/90
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten - vertragliche Grundlage
- VGH Hessen, 09.02.2000 - 2 UE 989/95
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- LAG Düsseldorf, 29.09.2009 - 6 Sa 492/09
Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz durch Arbeitgeberin
Querverweise
Auf § 53 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 64 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 54 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)