Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) 1Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
erforderlich ist. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 53 BImSchG
9 Entscheidungen zu § 53 BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
Zum Verhältnis von Unionsrecht, BImSchG und ProdSG bei der Kostentragungspflicht ...
- VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1418
Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht - Gefahr durch Eisfall und Eiswurf
- VG Oldenburg, 30.04.2003 - 1 B 4791/02
Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung eines Gewässers
- VGH Bayern, 19.02.2009 - 22 BV 08.1164
Keine Anordnung regelmäßiger umfassender Eigenüberwachung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 1 A 990/05
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten; Mitbestimmungsrechte des ...
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1990 - 10 S 406/90
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten - vertragliche Grundlage
- VGH Hessen, 09.02.2000 - 2 UE 989/95
Gutachtenkosten, Gutachten, Immissionsschutzrechtlich, Immissionsschutz, ...
- LAG Düsseldorf, 29.09.2009 - 6 Sa 492/09
Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz durch Arbeitgeberin
Querverweise
Auf § 53 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 64 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 54 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)