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   VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046   

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VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046 (https://dejure.org/2018,8222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2018 - 22 BV 16.2046 (https://dejure.org/2018,8222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - 22 BV 16.2046 (https://dejure.org/2018,8222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, ... Art. 14 Abs. 1; BImSchG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37, § 48a, § 52 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 2; ProdSG § 1 Abs. 4 S. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 4; 28. BImSchV § 2 f., § 5 Abs. 7, § 8, § 10 Abs. 1 Nr. 2; EUV Art. 3 Abs. 3 S. 2; AEUV Art. 34, Art. 288 Abs. 2, Abs. 3; VO (EG) Nr. 765/2008 Art. 1 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Abs. 4, Art. 19 Abs. 1, Abs. 5; VO (EU) 2016/1628 Art. 7; RL 97/68/EG Art. 3, Art. 11 f.
    Zum Verhältnis von Unionsrecht, BImSchG und ProdSG bei der Kostentragungspflicht für Produktuntersuchung im Rahmen der Marktüberwachung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zum Verhältnis von Unionsrecht, BImSchG und ProdSG bei der Kostentragungspflicht für Produktuntersuchung im Rahmen der Marktüberwachung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rasenmäher; EG-Typgenehmigung; gasförmige Schadstoffemissionen; Produktuntersuchung; Marktüberwachung; Kostentragung; Maßnahme gleicher Wirkung; Anlagenbegriff

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Kostentragungspflicht für Produktuntersuchungen im Rahmen der Marktüberwachung; Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines Rasenmähers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 806
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 108.78

    Tankstelle - Kraftstoffprobe - Untersuchungskosten

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn die Kosten einer von behördlicher Seite zum Zweck der Qualitätssicherung einer Ware durchgeführten Untersuchung deren Verkäufer (und nicht ihr Lieferant) tragen müsse, folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440).

    Im Urteil vom 15. Dezember 1981 (1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440) habe das Bundesverwaltungsgericht einen Sachzusammenhang zwischen der Auskunftspflicht und der kostenpflichtigen Maßnahme gefordert; ein Auskunftspflichtiger könne nach dieser Entscheidung nur für die Kosten solcher Überwachungsmaßnahmen herangezogen werden, auf die sich seine Auskunftspflicht beziehe.

    Auf sich beruhen kann ferner, ob die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 15.12.1981 - 1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440) mit Blickrichtung auf die Kostentragungspflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Benzinbleigesetzes (BzBlG) aufgestellte Postulat, der Auskunftspflichtige dürfe nur für die Kosten einer solchen Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, die der Klärung eines Tatbestands dient, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht, im Rahmen des § 52 Abs. 4 Satz BImSchG gleichfalls Geltung beansprucht.

    Bereits im Urteil vom 15. Dezember 1981 (a.a.O. S. 440) hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich zu erkennen gegeben, dass die Informationen, die Gegenstand der Auskunftspflicht des Kostenschuldners sind, nicht unmittelbar die Bejahung oder Verneinung des Umstands ermöglichen müssen, der durch die Entnahme einer Probe und deren Untersuchung geklärt werden soll; es genügt vielmehr, dass sie hierfür mittelbar erheblich sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es deshalb als unschädlich angesehen, dass der Inhaber einer Tankstelle, an der die öffentliche Verwaltung eine Benzinprobe gezogen hat, typischerweise selbst nicht in der Lage ist, Aufschluss über die chemische Zusammensetzung des von ihm angebotenen Kraftstoffs zu geben; von ihm werden vielmehr lediglich Angaben erwartet, "die für die Qualitätsermittlung von Bedeutung sind" (BVerwG, U.v. 15.12.1981 a.a.O. S. 440).

    Diese Auskünfte können - und werden sich in der Regel auch - in der Wiedergabe der Angaben des Lieferanten erschöpfen (BVerwG, U.v. 15.12.1981 a.a.O. S. 440).

    Daneben ist aber auch vorstellbar, dass dem Händler weitergehende Erkenntnisse über die Beschaffenheit des zu überprüfenden Produkts zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 15.12.1981 a.a.O. S. 440); die Nützlichkeit solcher (z.B. aufgrund von Kundenbeschwerden oder eigener Sachmängelrügen gewonnener) Informationen für die Marktüberwachung bedarf keiner näheren Darlegung.

    Dem Gesetzgeber steht bei der Regelung von Kostentragungspflichten ein großer Ermessensspielraum zu (BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440/441).

    Die gesetzliche Festlegung einer Kostenpflicht setzt lediglich voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird, und dass zwischen dieser Leistung und dem Kostenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Amtshandlung ihm individuell zuzurechnen (BVerwG, U.v. 15.12.1981, a.a.O., S. 441).

    Eine solche Zurechnung ist bereits dann möglich, wenn es sich bei der Entnahme von Proben um eine zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme handelt, die durch eine vom Kostenschuldner durchgeführte Verkaufstätigkeit ausgelöst wird (BVerwG, U.v. 15.12.1981, a.a.O., S. 441).

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600

    Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Greife man im Weg analoger Rechtsanwendung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zurück, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das im Urteil vom 12. März 2010 (22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143 Rn. 26) getan habe, ergebe sich nach § 9 Abs. 1 JVEG ein Honorar von 85, 00 EUR pro Stunde.

    Der Grundsatz kostensparenden Verwaltungshandelns finde, wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 12. März 2010 (22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143) anerkannt habe, seine Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung.

    Der Kreis der "Beauftragten" im Sinn von § 52 BImSchG aber reicht über von der öffentlichen Verwaltung eingeschaltete Sachverständige hinaus; zu ihnen können auch andere Behörden sowie Personen bzw. Organisationen gehören, die - soweit zulässig (vgl. zur Unstatthaftigkeit einer generellen und dauerhaften Übertragung der Anlagenüberwachung als solcher auf Dritte BayVGH, U.v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143 Rn. 21 ff.; Spindler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil II, Stand Juli 2017, § 52 BImSchG Rn. 35; Dederer in Kotulla, BImSchG, Stand Dezember 2009, § 52 Rn. 64) - zum Zweck der Wahrnehmung von im Rahmen des § 52 BImSchG anfallenden Aufgaben mit Hoheitsrechten ausgestattet wurden und deshalb als Beliehene anzusehen sind (Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2017, § 52 BImSchG Rn. 47; Spindler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil II, Stand Juli 2017, § 52 BImSchG Rn. 23; Lechelt in GK-BImSchG, Stand August 2010, § 52 Rn. 75).

    Die Folgerungen, die aus dem Gebot wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungshandelns und der Vermeidung einer unnötigen Kostenbelastung Dritter zu ziehen sind, stellen sich im vorliegenden Fall mithin genau entgegengesetzt dar als bei jener Sachverhaltsgestaltung, die dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2010 (22 BV 09.1600 - VGH n.F. 63, 143) zugrunde lag: Die seinerzeit streitgegenständliche Auslagenforderung hatte - abgesehen von Bedenken gegen die Zulässigkeit einer systematischen, flächendeckenden "Privatisierung" der behördlichen Aufgabe "Anlagenüberwachung" - zum einen deswegen keinen Bestand, weil die Heranziehung Privater hierfür eine deutliche Mehrbelastung der Kostenschuldner nach sich zog, und weil zum anderen der Beklagte in Gestalt der bei jedem Landratsamt tätigen Umweltingenieure über eigene Dienstkräfte verfügt, die zur Überwachung des E- und Immissionsverhaltens von Anlagen sowohl von ihrer Vorbildung als auch von ihrem Erfahrungsschatz her grundsätzlich in der Lage sind.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-216/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Schweigt das zu einer bestimmten Materie erlassene Unionsrecht zu der Frage, ob die Mitgliedstaaten beim Vollzug der insoweit einschlägigen Bestimmungen Verwaltungskosten erheben dürfen, so begründet dieser Umstand selbst dann, wenn verwandte unionsrechtliche Normen die Erhebung von Gebühren ausdrücklich gestatten, nicht die Vermutung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber Gebühren nur zulassen wollte, wenn er dies ausdrücklich vorsieht (EuGH, U.v. 9.11.2006 - C-216/05 - Slg. 2006, I-10787 Rn. 27).

    Soweit die Erhebung von Verwaltungsgebühren beim Vollzug von Rechtsnormen inmitten steht, die in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien erlassen wurden, hat der Europäische Gerichtshof dieses Ergebnis daraus hergeleitet, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel, die sie einsetzen, um die vollständige Wirksamkeit einer Richtlinie zu gewährleisten, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (EuGH, U.v. 9.11.2006 a.a.O. Rn. 26).

    Sie dürfen lediglich nicht so hoch festgesetzt werden, dass das Unionsrecht seine volle Wirksamkeit entsprechend seiner Zielsetzung nicht entfalten kann (EuGH, U.v. 9.11.2006 - C-216/05 - Slg. 2006, I-10787 Rn. 43).

    Soweit die Überprüfung des Motors des am 6. Mai 2015 als Probe entnommenen Rasenmähers außerdem in Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgte, kann wegen der unmittelbaren Geltung dieser Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) die Befugnis der Mitgliedstaaten, Kosten für insoweit vorgenommene Amtshandlungen zu erheben, zwar nicht - wie dies der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2006 (C-216/05 - Slg. 2006, I-10787 Rn. 25) mit Blickrichtung auf eine Richtlinie getan hat - aus dem seinerzeit in Art. 249 Abs. 3 EG (nunmehr in Art. 288 Abs. 3 AEUV) verankerten Wahlrecht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Form und der Mittel der Umsetzung einer Unionsrichtlinie hergeleitet werden.

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Nicht erforderlich ist, dass die Amtshandlung für den Gebührenschuldner vorteilhaft ist (BVerwG, U.v. 7.11.1980 - 1 C 46.77 - GewArch 1981, 243/244).

    Desgleichen steht es der Erhebung von Verwaltungskosten nicht entgegen, wenn die Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (BVerwG, U.v. 7.11.1980 a.a.O. S. 244).

    Unschädlich ist es ferner, wenn die Amtshandlung dem Kostenschuldner "aufgedrängt" wird (BVerwG, U.v. 7.11.1980 a.a.O. S. 244).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Der Beklagte hat damit zugleich berücksichtigt, dass der in § 52 Abs. 4 BImSchG verwendete Begriff der "Kosten" so auszulegen ist, dass hierunter ausschließlich behördliche Auslagen (und sonstige Aufwendungen) fallen, wobei allerdings die Befugnis, durch Landesrecht zu bestimmen, dass für die in dieser Vorschrift bezeichneten Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erhoben werden dürfen, unberührt bleibt (BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272/278 ff.).
  • VGH Bayern, 10.05.2016 - 10 BV 15.958

    Kostenentscheidung bei Erledigung glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Hierbei kann - ebenso wie im Kontext der weiteren Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Rechtmäßigkeit des Handelns der Regierung im vorliegenden Fall abhängt - dahinstehen, ob sich beide Maßnahmen mit der Durchführung der Emissionsmessung und der Rückgabe des Geräts an die Klägerin erledigt haben, und ob aus Anlass gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Kosten erledigter Amtshandlungen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen in vollem oder nur noch in eingeschränktem Umfang überprüft werden muss (vgl. eingehend dazu BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 28 - 30).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Die Bejahung einer "Maßnahme gleicher Wirkung" wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinn dieser Bestimmung verbietet sich zunächst deswegen, weil die Heranziehung eines Wirtschaftsakteurs zu derartigen Kosten weder darauf abzielt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln als heimische Produkte, noch hierdurch solche Auswirkungen rein tatsächlich bewirkt werden (vgl. zu diesem Kriterium z.B. EuGH, U.v. 10.2.2009 - C-110/05 - Slg. 2009, I-519 Rn. 37): Auch die Klägerin selbst behauptet nicht, dass der Beklagte bei der Auswahl der Produkte, die er gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 physischen Kontrollen oder Laborprüfungen unterzieht, nach deren Herkunft differenziert.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Jedenfalls bei mitgliedstaatlichen Maßnahmen, die - wie das bei der streitgegenständlichen Auslagenerhebung der Fall ist - weder an die Herkunft noch an die Beschaffenheit eines Produkts noch an die Art und Weise seines Vertriebs anknüpfen, kann jedoch auf eine kausale Beziehung zwischen der Maßnahme und ihrer potenziell handelsbeschränkenden Wirkung nicht verzichtet werden (vgl. Schroeder in Streinz, 2. Aufl. 2012, Art. 34 AEUV Rn. 71): Ist die Eignung einer mitgliedstaatlichen Maßnahme, den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen, "zu ungewiss und zu mittelbar", scheidet ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV bereits tatbestandlich aus (EuGH, U.v. 7.3.1990 - C-69/88 - Slg. 1990, I-583 Rn. 11; U.v. 13.10.1993 - C-93/92 - Slg. 1993, I-5009 Rn. 12; U.v. 14.7.1994 - C-379/92 - Slg. 1994, I-3453 Rn. 24; U.v. 5.10.1995 - C-96/94 - Slg. 1995, I-2883 Rn. 41; U.v. 18.6.1998 - C-266/96 - Slg. 1998, I-3949 Rn. 31).
  • EuGH, 18.05.1993 - C-126/91

    Schutzverband gegen Unwesen i.d. Wirtschaft / Rocher

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Zwar verbietet Art. 34 AEUV darüber hinaus Behinderungen des Warenabsatzes, die auf Produkte in- und ausländischer Herkunft unterschiedslos Anwendung finden und im Ergebnis eingeführte und heimische Erzeugnisse gleichermaßen treffen (vgl. z.B. EuGH, U.v. 18.5.1993 - C-126/91 - Slg. 1993, I-2361 Rn. 10 m.w.N.).
  • EuGH, 13.10.1993 - C-93/92

    CMC Motorradcenter / Baskiciogullari

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
    Jedenfalls bei mitgliedstaatlichen Maßnahmen, die - wie das bei der streitgegenständlichen Auslagenerhebung der Fall ist - weder an die Herkunft noch an die Beschaffenheit eines Produkts noch an die Art und Weise seines Vertriebs anknüpfen, kann jedoch auf eine kausale Beziehung zwischen der Maßnahme und ihrer potenziell handelsbeschränkenden Wirkung nicht verzichtet werden (vgl. Schroeder in Streinz, 2. Aufl. 2012, Art. 34 AEUV Rn. 71): Ist die Eignung einer mitgliedstaatlichen Maßnahme, den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen, "zu ungewiss und zu mittelbar", scheidet ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV bereits tatbestandlich aus (EuGH, U.v. 7.3.1990 - C-69/88 - Slg. 1990, I-583 Rn. 11; U.v. 13.10.1993 - C-93/92 - Slg. 1993, I-5009 Rn. 12; U.v. 14.7.1994 - C-379/92 - Slg. 1994, I-3453 Rn. 24; U.v. 5.10.1995 - C-96/94 - Slg. 1995, I-2883 Rn. 41; U.v. 18.6.1998 - C-266/96 - Slg. 1998, I-3949 Rn. 31).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 05.10.2006 - C-84/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung

  • EuGH, 07.10.2004 - C-312/02

    Schweden / Kommission - Nichtigkeitsklage - EAGFL - Von der gemeinschaftlichen

  • EuGH, 25.02.1999 - C-59/98

    Kommission / Luxemburg

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