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Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz
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§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 (BGBl. I Nr. 225), in Kraft getreten am 09.07.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.07.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht03.07.2024BGBl. I Nr. 225

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Rechtsprechung zu § 1 BImSchG

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Querverweise

Auf § 1 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 7 (Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen)
          § 15 (Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
          § 16 (Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
          § 17 (Nachträgliche Anordnungen)
     
      Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
        Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
          § 37 (Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung)
     
      Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
        § 39 (Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 48 (Verwaltungsvorschriften)
        § 48a (Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte)
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