Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43) |
§ 39
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. 2Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 04.12.2010 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 26.11.2010 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
beschränkungen § 40a- § 40e (weggefallen) § 41Straßen und Schienenwege § 42Entschädigung für Schallschutz-
maßnahmen § 43Rechtsverordnung der Bundesregierung
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Rechtsprechung zu § 39 BImSchG
2 Entscheidungen zu § 39 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1998 - 11a D 172/93
Bestehen einer Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen ...
- BVerwG, 21.10.1994 - 4 B 209.94
Zulässigkeit des Errichtens einer Lärmschutzwand unter den Voraussetzungen des § ...
Querverweise
Auf § 39 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Geltungsbereich)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)