Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43) |
(1) 1Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. 2Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) 1Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten. 2Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3) 1Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. 2Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Rechtsprechung zu § 42 BImSchG
347 Entscheidungen zu § 42 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21
Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung; ...
- BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 24.18
Antrag bei der zuständigen Behörde; Einigung; Entschädigungsanspruch; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 11 A 286/15
Zuspruch eines Erstattungsanspruchs eines Betroffenen für Aufwendungen des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 11 A 286/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19
Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung; ...
- BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 5.15
Anforderungen an die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses; ...
- BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 25.18
Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Rechtsschutz ...
- BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid ...
- VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
Planfeststellungsverfahren; vorbeugender Lärmschutz im Wege nachträglicher ...
- OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2023 - 4 KS 3/21
Planfeststellungsbeschluss B 404
- VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 6206/17
Lärmschutz gegen Straßenbauvorhaben im Wege nachträglicher Planergänzung
Querverweise
Auf § 42 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Geltungsbereich)
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- § 43 (Rechtsverordnung der Bundesregierung)