Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43)   
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§ 42
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

(1) 1Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. 2Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) 1Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten. 2Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) 1Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. 2Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Rechtsprechung zu § 42 BImSchG

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Querverweise

Auf § 42 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Geltungsbereich)
     
      Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
        § 43 (Rechtsverordnung der Bundesregierung)
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