Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43) |
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
Rechtsprechung zu § 41 BImSchG
1.084 Entscheidungen zu § 41 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21
Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22
Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 5 S 1271/22
Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts betreffend die ...
- BVerwG, 10.04.2019 - 9 A 24.18
Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 5.15
Anforderungen an die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19
Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 5 S 1658/17
Unbegründeter Anspruch von Grundstückeigentümern auf teilweise Aufhebung des ...
- VG Düsseldorf, 08.01.2020 - 16 K 5474/18
Angermunder "Schwarzbau"-Klage ohne Erfolg
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
Abstellgleis; Anlage; Anlagenbetreiber; Bahnhof; Betriebsführungsgleis; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976
Anordnung zur Ermittlung von durch abgestellten Zug verursachte Schallemissionen ...
- VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976
Querverweise
Auf § 41 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Geltungsbereich)