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Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz
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§ 41
Straßen und Schienenwege

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

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Rechtsprechung zu § 41 BImSchG

1.117 Entscheidungen zu § 41 BImSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 41 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Geltungsbereich)
     
      Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
        § 42 (Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen)
        § 43 (Rechtsverordnung der Bundesregierung)
Was ist das?

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