Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43) |
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. 2Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. 2Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
beschränkungen § 40a- § 40e (weggefallen) § 41Straßen und Schienenwege § 42Entschädigung für Schallschutz-
maßnahmen § 43Rechtsverordnung der Bundesregierung
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Rechtsprechung zu § 38 BImSchG
94 Entscheidungen zu § 38 BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
Lärmimmissionen von haltenden U-Bahn-Zügen
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
Abstellgleis; Anlage; Anlagenbetreiber; Bahnhof; Betriebsführungsgleis; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976
Anordnung zur Ermittlung von durch abgestellten Zug verursachte Schallemissionen ...
- VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5832
Anordnung der Ermittlung der Schallemissionen
- VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976
- OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3466/19
Keine Haftung des Herstellers für ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (EA ...
- OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3051/19
Unbegründeter Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe eines von dem ...
- OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3985/19
(Kein) Schadensersatz wegen von dem "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs
Zum selben Verfahren:
- LG Deggendorf, 27.06.2019 - 33 O 741/18
Diesel-Abgasskandal: Kein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den ...
- LG Deggendorf, 27.06.2019 - 33 O 741/18
- OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3913/19
Kein Schadensersatz gegen Hersteller eines von dem sog. "Abgasskandal" ...
- VG Hannover, 08.03.2023 - 15 A 2168/19
Betriebsuntersagung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen, nicht ...
Querverweise
Auf § 38 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- § 39 (Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)