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Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h)   
   Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37n)   
Gliederung
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§ 37n
Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes

(1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1805/2023 vorgesehenen Zahlungen gegen das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 und gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1805/2023 hin erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder eine Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.

(4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 werden an den Bundeshaushalt geleistet.

(5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für:

1. die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen nach Absatz 1 in der Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1805/2023,
2. die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1805/2023,
3. die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 1805/2023 und
4. die Überprüfung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 1805/2023.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026 (BGBl. I Nr. 183), in Kraft getreten am 25.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung18.06.2026BGBl. I Nr. 183

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