Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h) |
| Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37n) |
(1) 1Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der Zollverwaltung die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Folgejahres. 2Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach § 37c Absatz 1 Satz 1.
(2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.
(3) 1Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr. 2Eine durch Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2026 | Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote | 01.06.2026 | |
| 01.10.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote | 24.09.2021 |
ermächtigung § 37fBerichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 37gBericht der Bundesregierung § 37hMechanismus zur Anpassung der Treibhausgas-
minderungs-
Quote; Verordnungs-
ermächtigung § 37iEintragung in die Unionsdatenbank § 37jFlugkraftstoffanbieter § 37kÜberwachung von Flugkraftstoffanbietern § 37lAbgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht § 37mZuständige Stelle; Verordnungs-
ermächtigung § 37nZahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
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