Bundes-Immissionsschutzgesetz
Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h) |
Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37h) |
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) 1Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms
erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. 2Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. 3Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. 4Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 24.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote | 24.09.2021 |