Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h) |
| Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37n) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle
| 1. | stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind; | |
| 2. | überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405; | |
| 3. | stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen; | |
| 4. | bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405. |
2Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. 3Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten.
Vorschrift eingefügt durch das Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2026 | Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote | 01.06.2026 |
§ 37aPflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
§ 37bBegriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen
§ 37cMitteilungs- und Abgabepflichten
§ 37dZuständige Stelle, Rechtsverordnungen
§ 37eGebühren und Auslagen; Verordnungs-
ermächtigung § 37fBerichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 37gBericht der Bundesregierung § 37hMechanismus zur Anpassung der Treibhausgas-
minderungs-
Quote; Verordnungs-
ermächtigung § 37iEintragung in die Unionsdatenbank § 37jFlugkraftstoffanbieter § 37kÜberwachung von Flugkraftstoffanbietern § 37lAbgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht § 37mZuständige Stelle; Verordnungs-
ermächtigung § 37nZahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
Neu Gesamtansicht
ermächtigung § 37fBerichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 37gBericht der Bundesregierung § 37hMechanismus zur Anpassung der Treibhausgas-
minderungs-
Quote; Verordnungs-
ermächtigung § 37iEintragung in die Unionsdatenbank § 37jFlugkraftstoffanbieter § 37kÜberwachung von Flugkraftstoffanbietern § 37lAbgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht § 37mZuständige Stelle; Verordnungs-
ermächtigung § 37nZahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 37k BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37m (Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung)