Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h) |
| Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37n) |
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. 2In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. 3Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen.
(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.
Vorschrift eingefügt durch das Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2026 | Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote | 01.06.2026 |
ermächtigung § 37fBerichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 37gBericht der Bundesregierung § 37hMechanismus zur Anpassung der Treibhausgas-
minderungs-
Quote; Verordnungs-
ermächtigung § 37iEintragung in die Unionsdatenbank § 37jFlugkraftstoffanbieter § 37kÜberwachung von Flugkraftstoffanbietern § 37lAbgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht § 37mZuständige Stelle; Verordnungs-
ermächtigung § 37nZahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 37i BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37d (Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)