Bundes-Immissionsschutzgesetz
Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h) |
Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37h) |
1Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 2Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 3Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
4Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 24.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote | 24.09.2021 | |
01.01.2015 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 20.11.2014 |