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Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h)   
   Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37n)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz
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§ 37m
Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung

(1) 1Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 näher zu regeln,
2. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
3. Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
4. Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
5. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
6. die Anforderungen im Sinne der Nummer 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
7. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
8. Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die der Erfüllung der Aufgaben dienen, die der zuständigen Stelle in § 37k zugewiesen sind; dies umfasst auch etwaige Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Flugkraftstoffanbieter,
9. die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Flugkraftstoffanbieter sicherzustellen.

2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 (BGBl. I Nr. 163), in Kraft getreten am 06.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote01.06.2026BGBl. I Nr. 163

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Querverweise

Auf § 37m BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
        Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
          § 37e (Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung)
          § 37k (Überwachung von Flugkraftstoffanbietern)
          § 37l (Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten)
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 62a (Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405)
Was ist das?

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