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Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h)   
   Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37n)   
Gliederung
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§ 37e
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) 1Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:

1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,
2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

2Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. 3Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entstehen die von der zuständigen Stelle auf Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zu erhebenden Gebühren dem Grunde nach bereits vor der Bekanntgabe der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 4Die zuständige Stelle kann die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erst nach der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt geben.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. 2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.

(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. 2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

Fassung aufgrund Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 (BGBl. I Nr. 163), in Kraft getreten am 07.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.06.2026
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote01.06.2026BGBl. I Nr. 163
09.07.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht03.07.2024BGBl. I Nr. 225
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
30.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften26.07.2016BGBl. I S. 1839
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes20.11.2014BGBl. I S. 1740
21.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen15.07.2009BGBl. I S. 1804

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Querverweise

Auf § 37e BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
        Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
          § 37g (Bericht der Bundesregierung)
Was ist das?

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