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https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGebG (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesgebührengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Entstehung der Gebührenschuld

(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld,

1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und
2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung.

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Rechtsprechung zu § 4 BGebG

15 Entscheidungen zu § 4 BGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 BGebG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
        Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
          § 37e (Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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