(1) 1Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. 2Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 20 BGebG
13 Entscheidungen zu § 20 BGebG in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 20.08.2020 - 3 KO 702/10
Anfechtung einer Verwaltungsgebührenfestsetzung bei erledigter Sachentscheidung; ...
- VG Wiesbaden, 24.04.2020 - 1 L 952/19
Erfolgloser Eilantrag gegen "verbösernde Nacherhebung"
- OVG Niedersachsen, 01.04.2019 - 1 LA 59/18
Kosten eines von der Bauaufsichtsbehörde angeregten Genehmigungsverfahrens
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
Anforderung von Kosten für das Widerspruchsverfahren
- OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17
Sondernutzungsgebühr; öffentliche Abgabe
- VG Wiesbaden, 22.10.2020 - 1 K 561/16
Straßenreinigungsgebühren
- OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13
Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid; unrichtige ...
- OVG Sachsen, 12.04.2016 - 5 A 202/14
Entscheidung durch Beschluss; Berufung; mündliche Verhandlung; vorbereitendes ...
- VG Köln, 27.03.2014 - 18 K 6851/14
Fahrtenbuchauflage Dauer abstraktes System einer Straßenverkehrsbehörde
- VG Leipzig, 17.01.2014 - 4 L 372/13
Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die ...
Querverweise
Auf § 20 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 139e (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)