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__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
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Gebühren werden nicht erhoben
§ 1Gebührenerhebung
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Entstehung der Gebührenschuld
§ 5Gebührengläubiger
§ 6Gebührenschuldner
§ 7Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9Grundlagen der Gebührenbemessung
§ 10Gebühren in besonderen Fällen
§ 11Gebührenarten
§ 12Auslagen
§ 13Gebührenfestsetzung
§ 14Fälligkeit
§ 15Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 16Säumniszuschlag
§ 17Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18Zahlungsverjährung
§ 19Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20Rechtsbehelf
§ 21Erstattung
§ 22Gebührenverordnungen
§ 23Übergangsregelung
§ 24Außerkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 7 BGebG
4 Entscheidungen zu § 7 BGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22
Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung
- OVG Niedersachsen, 09.04.2014 - 13 LA 164/13
Gebührenpflicht für die Übersendung einer pdf Datei nach dem IFG
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 3 L 17/13
Gebührenerhebung nach dem Informationszugangsrecht Sachsen-Anhalt
- VGH Hessen, 05.09.2013 - 5 A 254/13
Gebühren und Kostenfreiheit von Hoheitsträgern
Querverweise
Auf § 7 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)