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__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.
§ 1Gebührenerhebung
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Entstehung der Gebührenschuld
§ 5Gebührengläubiger
§ 6Gebührenschuldner
§ 7Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9Grundlagen der Gebührenbemessung
§ 10Gebühren in besonderen Fällen
§ 11Gebührenarten
§ 12Auslagen
§ 13Gebührenfestsetzung
§ 14Fälligkeit
§ 15Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 16Säumniszuschlag
§ 17Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18Zahlungsverjährung
§ 19Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20Rechtsbehelf
§ 21Erstattung
§ 22Gebührenverordnungen
§ 23Übergangsregelung
§ 24Außerkrafttreten
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Querverweise
Auf § 19 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 139e (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)