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https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGebG (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesgebührengesetz
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§ 13
Gebührenfestsetzung

(1) 1Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. 2Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 4Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner mit erstmaliger Festsetzung die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats angeboten werden.

(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.

(3) 1Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. 4Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange

1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder
2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 (BGBl. I Nr. 199), in Kraft getreten am 10.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern03.07.2026BGBl. I Nr. 199

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Rechtsprechung zu § 13 BGebG

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Auf § 13 BGebG verweisen folgende Vorschriften:

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