(1) 1Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. 2Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 4Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner mit erstmaliger Festsetzung die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats angeboten werden.
(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
(3) 1Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. 4Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
Fassung aufgrund des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern | 03.07.2026 |
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Rechtsprechung zu § 13 BGebG
39 Entscheidungen zu § 13 BGebG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2025 - 11 S 1442/23
Erstattung von Abschiebekosten nur bei rechtmäßiger Abschiebung; Umfang der ...
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 - 1 N 79.23
Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle für die Reakkreditierung ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 - 11 S 2163/25
Arbeitgeberhaftung für Abschiebekosten; Kausalität
- VG Berlin, 14.02.2025 - 4 K 377.23
Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH; Umfang der Begründung; ...
- VG Köln, 22.09.2025 - 14 K 167/21
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22
Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung
- VG Berlin, 17.09.2021 - 2 K 36.19
Anspruch auf Informationszugang zu dem Vertrag über die Herausgabe des ...
- VG Berlin, 10.04.2025 - 4 K 137.23
Kostenbescheid für die Durchführung einer von einer Entschädigungseinrichtung der ...
- VG Köln, 27.05.2024 - 22 K 1308/23
Querverweise
Auf § 13 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 139e (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)