(1) 1Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. 2Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
(3) 1Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. 4Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
Rechtsprechung zu § 13 BGebG
23 Entscheidungen zu § 13 BGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22
Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- VG Berlin, 17.09.2021 - 2 K 36.19
Anspruch auf Informationszugang zu dem Vertrag über die Herausgabe des ...
- VG Köln, 16.11.2022 - 22 K 2163/22
- VG Aachen, 11.06.2021 - 4 K 972/20
Passersatzpapierbeschaffung; Kostenbescheid; örtliche Zuständigkeit; ...
- VG Köln, 17.02.2020 - 22 K 10293/17
- VG Köln, 14.03.2023 - 14 L 1343/22
Maut, Wechselklappe, Abgasreinigung, Dämpfung, Abgasreinigungsystem ...
- VK Sachsen, 12.11.2018 - 1/SVK/021-18-ERG
Rechtsgrundlage für nachträgliche Änderung der Kostenfestsetzung?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2014 - 9 E 289/14
Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung für die Anordnung der ...
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 - 19 L 608/17
Fleischhygienegebühren, Festsetzungsverjährung
Querverweise
Auf § 13 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 139e (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)