Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.
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Rechtsprechung zu § 1 BGebG
14 Entscheidungen zu § 1 BGebG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 14.02.2025 - 4 K 377.23
Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH; Umfang der Begründung; ...
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 - 7 LB 109/21
Klage des Insolvenzverwalters einer Fluggesellschaft gegen die Erhebung von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 - 1 N 79.23
Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle für die Reakkreditierung ...
- VG Köln, 22.09.2025 - 14 K 167/21
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von ...
- VG Braunschweig, 20.12.2016 - 9 A 23/16
Anforderungen an den Vorbehalt einer Kostenentscheidung; Echte Rückwirkung
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16
Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff; ...
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16
Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der ...
- VG Köln, 28.08.2026 - 18 K 7501/25
- VG Berlin, 30.10.2025 - 1 K 86.24
Polizeigebührenrechtliche Inanspruchnahme einer Pflegeeinrichtung für das ...