(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.
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Rechtsprechung zu § 21 BGebG
20 Entscheidungen zu § 21 BGebG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 22.09.2025 - 14 K 167/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16
Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Fragen zur Berechnung der LKW-Maut
- VG Köln, 01.12.2015 - 14 K 7974/13
Polnische Fuhrunternehmerin kann keine Erstattung für gezahlte Maut verlangen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
- VG Köln, 29.10.2021 - 14 L 1517/21
- VG Köln, 13.11.2019 - 14 L 1829/19
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 - 9 B 1653/19
Einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel der Feststellung der Mautbefreiung für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 - 9 B 1653/19
- VG Köln, 20.03.2024 - 14 K 6556/20
LKW-Maut muss teilweise zurückgezahlt werden
- VG Köln, 05.04.2016 - 14 L 548/16
Geltung der Mautpflicht für die Fahrzeugkombination aus einem sonstigen Kfz ...
- VG Braunschweig, 20.12.2016 - 9 A 23/16
Anforderungen an den Vorbehalt einer Kostenentscheidung; Echte Rückwirkung
Querverweise
Auf § 21 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 139e (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)