(1) 1Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
(3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet
(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern | 03.07.2026 |
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Rechtsprechung zu § 16 BGebG
2 Entscheidungen zu § 16 BGebG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 16 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 139e (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)