(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
(3) 1Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 2Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.
(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.
(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt | 03.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 3 BGebG
33 Entscheidungen zu § 3 BGebG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 6 N 132.25
Pflegeheim; entwichener Bewohner; Ingewahrsamnahme und Rückführung durch die ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 30.10.2025 - 1 K 86.24
Polizeigebührenrechtliche Inanspruchnahme einer Pflegeeinrichtung für das ...
- VG Berlin, 30.10.2025 - 1 K 86.24
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- VG Ansbach, 25.06.2026 - AN 18 K 23.87
Auslagenerstattungsanspruch des Unterhaltungspflichtigen, ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von ...
- BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 10.17
Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Auslagenbegriff; Begriff der Verwaltungsgebühren; ...
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22
Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 - 1 N 79.23
Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle für die Reakkreditierung ...
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16
Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 3 LB 851/17
Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für Antrag auf Erteilung eines ...
Querverweise
Auf § 3 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 9 (Grundlagen der Gebührenbemessung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)