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https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGebG (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGebG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz
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Textdarstellung

  

§ 14
Fälligkeit

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.

Rechtsprechung zu § 14 BGebG

Entscheidung zu § 14 BGebG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 14 BGebG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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