(1) 1Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren vorzusehen. 2Die Gebühren sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. 3Für Auslagen gilt § 12 Absatz 2. 4Des Weiteren kann die Stelle bestimmt werden, die die Gebühren und Auslagen einzieht.
(2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestimmen.
(3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverordnung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen:
| 1. | Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Absatz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren nach § 11 Nummer 2, | |
| 2. | Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Bescheinigungen sowie | |
| 3. | Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 3. |
(4) 1Die Bundesministerien erlassen ohne Zustimmung des Bundesrates Besondere Gebührenverordnungen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine Regelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden. 2Regelungen der Besonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden keine Anwendung, soweit nach Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.
(5) 1Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. 2Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 nichts anderes bestimmt ist.
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Rechtsprechung zu § 22 BGebG
13 Entscheidungen zu § 22 BGebG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2026 - 9 A 1267/23
Gebührenposition für Eisenbahnaufsicht verstößt gegen höherrangiges Recht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2026 - 9 A 617/24
Gebührenposition für Eisenbahnaufsicht verstößt gegen höherrangiges Recht
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 - 1 N 79.23
Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle für die Reakkreditierung ...
- VG Ansbach, 02.08.2022 - AN 11 K 19.00888
Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Gebührenbescheid
- VG Berlin, 14.09.2016 - 4 K 3.14
Gebühr für die Überwachung einer Akkreditierung
- VG Berlin, 24.06.2025 - 4 L 194.25
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Gebühren- und ...
- BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15
Kosten für die Gewährung von Informationszugang
- VG Köln, 28.08.2026 - 18 K 7501/25
- VG Berlin, 30.10.2025 - 1 K 86.24
Polizeigebührenrechtliche Inanspruchnahme einer Pflegeeinrichtung für das ...
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 935/24
Querverweise
Auf § 22 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Umlagen und Kostenerstattung
- § 11 (Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- § 7 (Gebührenschuldnerschaft)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 23a (Gebühren, Verordnungsermächtigung)