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__paste_bez____paste_norm__ BGebG (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGebG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz
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Textdarstellung

  

§ 5
Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist

1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.

Rechtsprechung zu § 5 BGebG

Entscheidung zu § 5 BGebG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 5 BGebG verweisen folgende Vorschriften:

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