Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h) |
| Zweiter Abschnitt - Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 37a - 37n) |
(1) 1Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. 2Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:
| 1. | die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und | |
| 2. | die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit. |
(2) 1Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. 2Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.
Vorschrift neugefaßt durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.11.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2015 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 20.11.2014 | |
| 21.07.2009 | Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen | 15.07.2009 |
ermächtigung § 37fBerichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 37gBericht der Bundesregierung § 37hMechanismus zur Anpassung der Treibhausgas-
minderungs-
Quote; Verordnungs-
ermächtigung § 37iEintragung in die Unionsdatenbank § 37jFlugkraftstoffanbieter § 37kÜberwachung von Flugkraftstoffanbietern § 37lAbgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht § 37mZuständige Stelle; Verordnungs-
ermächtigung § 37nZahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
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Rechtsprechung zu § 37f BImSchG
Entscheidung zu § 37f BImSchG in unserer Datenbank:
- BFH, 07.07.2015 - VII R 64/13
Erstreckung des abgabenbewehrten Beimischungszwangs auf Alkylatbenzin nicht ...
Querverweise
Auf § 37f BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)