Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
| 1. | die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, | |
| 2. | das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37, | |
| 3. | die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und | |
| 4. | den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43. |
(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. 2Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2012 | Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts | 24.02.2012 | |
| 01.03.2010 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt) | 11.08.2009 |
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Rechtsprechung zu § 2 BImSchG
274 Entscheidungen zu § 2 BImSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17
Abstellgleis; Anlage; Anlagenbetreiber; Bahnhof; Betriebsführungsgleis; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976
Anordnung zur Ermittlung von durch abgestellten Zug verursachte Schallemissionen ...
- VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5832
Anordnung der Ermittlung der Schallemissionen
- VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 829/23
Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2026 - 2 K 68/25
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis eines Eigentümers oder ...
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 854/23
Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf ...
- VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
Lärmimmissionen von haltenden U-Bahn-Zügen
- VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 910/23
Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf ...
- VG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 K 5390/23
Signalhorntestung eines auf einem Abstellgleis befindlichen Triebfahrzeugs; ...
- VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5612
Erfolglose lärmschutzrechtliche Nachbarklage gegen die Genehmigung eines ...
Querverweise
Auf § 2 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 9 (Vorbescheid)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 BImSchG:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Lärmminderungsplanung
- §§ 47a ff. (Anwendungsbereich des Sechsten Teils) (zu § 2 II 1)