Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) 1Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
| 1. | Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, | |
| 2. | Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, | |
| 3. | das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, | |
| 4. | die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, | |
| 5. | äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, | |
| 6. | angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c. |
2Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(1a) 1Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. 2Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) 1Abweichend von Absatz 1a
2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 3Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 30.11.2016 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.01.2015 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 20.11.2014 | |
| 02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG) | 18.12.2006 |
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 48 BImSchG
906 Entscheidungen zu § 48 BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2026 - 14 S 2029/25
Keine drittschützende Wirkung der Sachentscheidungsvoraussetzung eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2026 - 10 N 31.22
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- VG Berlin, 31.03.2022 - 13 K 184.19
Auch Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein
- VG Berlin, 31.03.2022 - 13 K 184.19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2026 - 10 A 2039/24
Heranrückende Wohnbebauung für Bestandsbetrieb unzumutbar?
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 26.08.2024 - 4 K 8859/22
Baustopp am Belsenplatz
- VG Düsseldorf, 26.08.2024 - 4 K 8859/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2026 - 22 D 236/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2026 - 22 D 210/25
Windenergieanlage Änderungsgenehmigung Vorbelastung Zusatzbelastung ...
- BVerwG, 24.06.2026 - 10 CN 6.25
Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete unter besonderen Beschränkungen für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2026 - 8 A 134/25
Wärmepumpe; Luftwärmepumpe; Geräusche; Lärm; schädliche Umwelteinwirkungen; ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 48 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 31 (Auskunftspflichten des Betreibers)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 52 (Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 906