Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
| 1. | sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und | |
| 2. | andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. |
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
| 1. | der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, | |
| 2. | weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, | |
| 3. | der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und | |
| 4. | die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 | |
| 01.03.2010 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt) | 11.08.2009 |
bedürftiger Anlagen § 6Genehmigungs-
voraussetzungen § 7Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungs-
bedürftige Anlagen § 8Teilgenehmigung § 8aZulassung vorzeitigen Beginns § 9Vorbescheid § 10Genehmigungs-
verfahren § 10aSonderregelungen für das Genehmigungs-
verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 § 11Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 13Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 14aVereinfachte Klageerhebung § 15Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 15a(weggefallen) § 16Wesentliche Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16aStörfallrelevante Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16bRepowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien § 16cSondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 17Nachträgliche Anordnungen § 18Erlöschen der Genehmigung § 19Vereinfachtes Verfahren § 20Untersagung, Stilllegung und Beseitigung § 21Widerruf der Genehmigung
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Rechtsprechung zu § 6 BImSchG
2.080 Entscheidungen zu § 6 BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 03.08.2026 - 22 A 24.40030
Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2026 - 2 M 64/26
Rückbau und Wiedernutzbarmachung einer bereits in der ehemaligen DDR betriebenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 - 10 S 2127/25
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur ...
- VerfGH Bayern, 31.07.2026 - 15-VII-25
Windenergieanlagen, Mindestabstandsregelung, Privilegierung im Außenbereich, ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2026 - 7 A 41.25
Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2026 - 8 D 241/25
Anforderungen an eine Schallimmissionsprognose?
- VGH Bayern, 14.04.2026 - 22 A 25.40080
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 16.04.2026 - 22 A 25.40080
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, ergänzendes ...
- VGH Bayern, 16.04.2026 - 22 A 25.40080
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 - 14 S 103/25
Windenergieanlage; WEA; Windrad; Windkraftanlage; WKA; Genehmigung; ...
- BVerwG, 11.09.2025 - 7 C 7.24
Genehmigung einer Schweinemast- und Biogasanlage rechtswidrig
Querverweise
Auf § 6 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 23 (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 31 (Auskunftspflichten des Betreibers)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)