Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
§ 7a
Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
| 1. | der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss, | |
| 2. | die Anlagen bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen, | |
| 3. | die Betreiber von Anlagen Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, | |
| 4. | die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 5 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen. |
(2) 1Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
| 1. | bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und | |
| 2. | bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält. |
2Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. 3Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
2Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. 3Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. 4Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. 5Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 13.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen | 13.10.2026 |
bedürftiger Anlagen § 6Genehmigungs-
voraussetzungen § 7Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungs-
bedürftige Anlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 7aRechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung § 8Teilgenehmigung § 8aZulassung vorzeitigen Beginns § 9Vorbescheid § 10Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 10aSonderregelungen für das Genehmigungs-
verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 § 11Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 12aEmissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie § 13Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 14aVereinfachte Klageerhebung § 15Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 15a(weggefallen) § 16Wesentliche Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16aStörfallrelevante Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16bRepowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien § 16cSondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 17Nachträgliche Anordnungen § 18Erlöschen der Genehmigung § 19Vereinfachtes Verfahren § 20Untersagung, Stilllegung und Beseitigung § 21Widerruf der Genehmigung
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Rechtsprechung zu § 7a BImSchG
Entscheidung zu § 7a BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1997 - 1 M 46/97
Naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer ...
Querverweise
Auf § 7a BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise
- § 31m (Abweichungen im Fall einer Krise)
- Gemeinsame Vorschriften
- Schlussvorschriften
- § 67 (Übergangsvorschrift)
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 7a Absatz 3 Satz 4, § 12a Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 3 Satz 4) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten)