Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine Anlage betrifft, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) 1Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. 2Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. 3In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) 1§ 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| 1. | betrifft der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist in diesem Fall nicht anzuwenden; | ||
| 2. | sind der Antrag und die Unterlagen vollständig, so bestätigt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, die Vollständigkeit des Antrags spätestens innerhalb von | ||
| a) | 30 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft, oder | ||
| b) | 45 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben außerhalb eines für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft; | ||
| 3. | nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller, mit. | ||
2Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, innerhalb des jeweils einschlägigen Zeitraums nach Satz 1 Nummer 2 aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen unverzüglich zu ergänzen. 3Die Genehmigungsfrist beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit.
(5) 1Ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben. 3Der Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen.
(6) 1Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden:
| 1. | ein Vorhaben, das das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie betrifft, | |
| 2. | ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt betrifft, oder | |
| 3. | ein Vorhaben, das einen Energiespeicher am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft. |
2In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Genehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate verlängern. 3Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12.08.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.08.2025 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes | 12.08.2025 |
bedürftiger Anlagen § 6Genehmigungs-
voraussetzungen § 7Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungs-
bedürftige Anlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 7aRechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung § 8Teilgenehmigung § 8aZulassung vorzeitigen Beginns § 9Vorbescheid § 10Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 10aSonderregelungen für das Genehmigungs-
verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 § 11Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 12aEmissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie § 13Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 14aVereinfachte Klageerhebung § 15Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 15a(weggefallen) § 16Wesentliche Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16aStörfallrelevante Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16bRepowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien § 16cSondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 17Nachträgliche Anordnungen § 18Erlöschen der Genehmigung § 19Vereinfachtes Verfahren § 20Untersagung, Stilllegung und Beseitigung § 21Widerruf der Genehmigung
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Rechtsprechung zu § 10a BImSchG
8 Entscheidungen zu § 10a BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93
Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1998 - 9 A 2976/97
Verwaltungsgebühren; Rückwirkung; Rückbewirkung von Rechtsfolgen; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 9 A 5379/97
Ermäßigung oder Reduzierung einer Gebühr aus Gründen der Billigkeit; Gebühr für ...
- VG Berlin, 08.11.2002 - 3 A 628.02
Heranziehung eines Telekommunikationsunternehmens zu einer Verwaltungsgebühr für ...
- OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot; ...
- OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2017 - 9 A 232/15
Gebührenerhebung für die Tätigkeit des Gutachterausschusses betreffend die ...
- OVG Schleswig-Holstein, 07.05.2025 - 5 KS 11/22
Klage auf Feststellung (zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) eines ...
Querverweise
Auf § 10a BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 23b (Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren)