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Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)   
   Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz
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§ 14
Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen

1Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. 2Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadenersatz verlangt werden.

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Rechtsprechung zu § 14 BImSchG

162 Entscheidungen zu § 14 BImSchG in unserer Datenbank:

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Alle 162 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 14 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 14 BImSchG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
Was ist das?

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