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   BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19   

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https://dejure.org/2020,18941
BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19 (https://dejure.org/2020,18941)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - V ZR 187/19 (https://dejure.org/2020,18941)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - V ZR 187/19 (https://dejure.org/2020,18941)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 14 Satz 1 BImSchG, § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG, § 563 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Minderung des Grundstückswerts durch den Betrieb einer Windenergieanlage; Umfang nachbarrechtlicher Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 543 Abs. 2; BImSchG § 14 Satz 1 Halbs. 1
    Zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eines die Beeinträchtigung durch Windkraftanlage geltend machenden Grundstückeigentümers

  • rewis.io

    Immissionsschutz: Gesundheitsbeeinträchtigung durch auf einem benachbarten Grundstück befindliche Windenergieanlage; Bindungswirkung eines Berufungsurteils für das wiederbefasste Erstgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 14 S. 1
    Minderung des Grundstückswerts durch den Betrieb einer Windenergieanlage; Umfang nachbarrechtlicher Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen

  • datenbank.nwb.de

    Immissionsschutz: Gesundheitsbeeinträchtigung durch auf einem benachbarten Grundstück befindliche Windenergieanlage; Bindungswirkung eines Berufungsurteils für das wiederbefasste Erstgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.06.2016 - II ZR 290/15

    GmbH & Co. KG: Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei Einlagenrückgewähr

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19
    Nicht nur ist diese Entscheidung zeitlich nach dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil ergangen, so dass eine Divergenz bereits begrifflich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 290/15, ZIP 2017, 77 Rn. 7).
  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19
    Hieran ist es durch die Bindungswirkung des Berufungsurteils (entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert; weil sein Urteil allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurde, ist es in der materiell-rechtlichen Beurteilung frei (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 324 ff.; Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 79 sowie MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 12).
  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19
    Hieran ist es durch die Bindungswirkung des Berufungsurteils (entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert; weil sein Urteil allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurde, ist es in der materiell-rechtlichen Beurteilung frei (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 324 ff.; Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 79 sowie MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 12).
  • OLG Schleswig, 23.01.2024 - 7 U 77/23

    Langzeitmessungen für Lärmimmissionen von Windenergieanlagen sind nicht zu

    Die hiergegen jeweils eingelegten Revisions-Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos (Zurückweisung mit Beschluss vom 07.05.2020, Az. BGH V ZR 187/19).
  • OLG Schleswig, 12.12.2023 - 7 U 77/23

    Windenergieanlage; Immissionen; wesentliche Beeinträchtigung; Lärmimmissionen;

    Die hiergegen jeweils eingelegten Revisions-Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos (Zurückweisung mit Beschluss vom 07.05.2020, Az. BGH V ZR 187/19).
  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 19/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

    bb) Das von den Beklagten vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2020 ist zeitlich nach dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil ergangen, so dass eine Divergenz bereits begrifflich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZR 187/19, juris Rn. 5).
  • OLG Schleswig, 14.12.2021 - 8 U 12/21

    Unterlassungsanspruch eines Nachbarn gegen den Betrieb einer Windenergieanlage

    b) Auf die höchstrichterlich noch nicht beantwortete Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigungen der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit nicht durch § 14 Satz 1 Hs. 1 BImSchG ausgeschlossen ist, kommt es nicht an (vgl. zu dieser Streitfrage: BeckOK-UmweltR/Giesberts Stand 1. Juli 2021 BImSchG § 14 Rn. 17; Jarass BImSchG 13. Aufl. § 14 Rn. 11; BGH LSK 2020, 15986 - Beschluss vom 07.05.2020 - V ZR 187/19 - veröffentlicht auch in juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2020 - 5 MB 11/20

    Kein funktionaler Zusammenhang bei entfernt liegenden Windenergieanlagen

    Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 13. Juni 2019 - 7 U 140/18 -, juris) hat einen Verfahrensfehler auf Grundlage zivilrechtlicher Beweislasten festgestellt und keine materiell-rechtlich bindenden Feststellungen getroffen, weshalb das nun erneut mit der Sache befasste Landgericht sich bei seiner Entscheidung auch mit den dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 (- 9 U 152/18 -, juris) zugrundeliegenden Rechtsauffassungen wird auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZR 187/19 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2020 - 5 MB 10/20

    Begründen einer Windfarm durch ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche i.R.d.

    Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 13. Juni 2019 - 7 U 140/18 -, juris) hat einen Verfahrensfehler auf Grundlage zivilrechtlicher Beweislasten festgestellt und keine materiell-rechtlich bindenden Feststellungen getroffen, weshalb das nun erneut mit der Sache befasste Landgericht sich bei seiner Entscheidung auch mit den dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 (- 9 U 152/18 -, juris) zugrundeliegenden Rechtsauffassungen wird auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZR 187/19 -, juris, Rn. 6).
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