(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
| 1. | der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25 000 Euro übersteigt oder | |
| 2. | das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. |
(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. 2Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. 2§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 3In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) 1Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. 3Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) 1Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. 2§ 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) 1Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. 2In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. 3Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen | 08.12.2025 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
beschwerde § 545Revisionsgründe § 546Begriff der Rechtsverletzung § 547Absolute Revisionsgründe § 548Revisionsfrist § 549Revisionseinlegung § 550Zustellung der Revisionsschrift § 551Revisionsbegründung § 552Zulässigkeitsprüfung § 552aZurückweisungs-
beschluss § 552bBestimmung zum Leitentscheidungs-
verfahren § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554Anschlussrevision § 555Anwendbare Vorschriften § 556Verlust des Rügerechts § 557Umfang der Revisionsprüfung § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560Nicht revisible Gesetze § 561Revisions-
zurückweisung § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565Leitentscheidung § 566Sprungrevision
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Rechtsprechung zu § 544 ZPO
10.988 Entscheidungen zu § 544 ZPO in unserer Datenbank:
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Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs; Prüfung zum Vorliegen einer ...
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 33/26
Berufungszurückweisung durch Beschluss ≠ schriftliches Verfahren!
- BGH, 18.08.2026 - VIII ZR 372/25
- BGH, 23.06.2026 - VIII ZR 23/26
Verwerfung der Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.11.2022 - I ZR 25/22
Revisionszulassung: Geeignetheit der zugelassenen Beweismittel erforderlich
- BGH, 07.07.2026 - VIII ZR 329/25
Unterlassung der Einbeziehung von Bestimmungen zur Berechnung eines ...
- OLG Hamburg, 21.05.2026 - 15 U 99/24
Impressum bei Instagram: Kurzzeitige Ausfälle unschädlich
- BGH, 04.08.2026 - VIII ZR 28/26
- BGH, 07.07.2026 - VIII ZR 277/25
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Mieterin gegen Räumung und ...
§ 544 ZPO in Nachschlagewerken
- § 544 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtzulassungsbeschwerde
Querverweise
Auf § 544 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 47 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- § 201
Redaktionelle Querverweise zu § 544 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 321a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) (zu § 544 VII)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 705 (Formelle Rechtskraft) (zu § 544 V 3)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 47 III (Rechtsmittelverfahren)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I