Gerichtsverfassungsgesetz
17. Titel - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 - 201) |
(1) 1Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. 2Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. 3Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) 1Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. 2Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. 3Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. 2In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes | 06.12.2011 | |
03.12.2011 | Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren | 24.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 201 GVG
573 Entscheidungen zu § 201 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 14.02.2023 - 15 EK 1/21
- BGH, 25.10.2018 - III ZB 71/18
Zurückweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines Entschädigungsverfahrens wegen ...
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- BGH, 25.10.2018 - III ZB 72/18
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des OLG über ...
- BGH, 25.10.2018 - III ZB 72/18
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2023 - L 10 SF 3/23
- BVerwG, 08.12.2021 - 5 B 1.21
Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ...
- BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21
Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198 GVG nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20
Entschädigung für verzögerte Pilotverfahren
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20
- OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 6/21
Familiengerichtliches Verfahren; Kindschaftssache; unangemessene Dauer; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem ...
- BVerfG, 16.10.2014 - 2 BvR 437/12
Versehentliche Nichtbehandlung des Eilantrages eines Strafgefangenen gegen eine ...
Querverweise
Auf § 201 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)