Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 3 - Rechtsbeschwerde (§§ 86 - 88) |
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) 1Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) 1Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. 2Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) 1Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. 2Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2011 | Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren | 24.11.2011 |
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Rechtsprechung zu § 87 EnWG
53 Entscheidungen zu § 87 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2026 - EnVR 20/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- BGH, 13.07.2026 - EnVZ 50/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- BGH, 13.07.2026 - EnVR 36/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- BGH, 13.07.2026 - EnVZ 41/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 - 6 Kart 2/26
- BGH, 13.05.2025 - EnVZ 55/22
Entnahmestelle
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur
- BGH, 18.04.2023 - EnVZ 30/20
Interne Rechnungslegung bei einem vertikal integrierten ...
- OLG Dresden, 04.12.2019 - Kart 1/17
- BGH, 06.11.2012 - EnVZ 21/12
Auskunftsverlangen II
Querverweise
Auf § 87 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
- § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)