Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 3 - Rechtsbeschwerde (§§ 86 - 88) |
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. 2Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
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Rechtsprechung zu § 86 EnWG
764 Entscheidungen zu § 86 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2026 - EnVR 20/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- BGH, 13.07.2026 - EnVZ 50/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- BGH, 13.07.2026 - EnVR 36/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- BGH, 13.07.2026 - EnVZ 41/23
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend ...
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 - 3 Kart 1040/25
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 - 6 Kart 2/26
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 - 5 Kart 4/25
- BGH, 25.01.2022 - EnVR 20/18
Energieverteilung: Grundsatz der unentgeltlichen Kundenanlagennutzung und ...
- BGH, 06.11.2012 - EnVZ 21/12
Auskunftsverlangen II
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 3 Kart 540/24
Anspruch eines Netzbetreiber auf Einsichtnahme in die Plausibilisierungsakten zur ...
Querverweise
Auf § 86 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
- § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)