Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74) |
(1) 1Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht. 2Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. 3Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2a) 1Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist. 2Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. 3Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas | 05.12.2012 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
einleitungen und Entscheidungen
Rechtsprechung zu § 65 EnWG
100 Entscheidungen zu § 65 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2023 - EnVZ 41/21
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlende Ausführungen zur Frage der ...
- OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: ...
- BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
- OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Pflicht zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.09.2023 - EnVZ 56/21
Unbergründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen durchgreifender ...
- BGH, 12.09.2023 - EnVZ 56/21
- BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13
Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 137/12
Regulierungsbehördliche Anordnung der Übertragung des Eigentums an den für den ...
- OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 137/12
- OLG Düsseldorf, 02.12.2020 - 3 Kart 177/20
Nachweis und Gebotsformular widersprüchlich: Ausschluss ohne Aufklärung!
Querverweise
Auf § 65 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4d (Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen)
- Entflechtung
- Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 10a (Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzanschluss
- § 17d (Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans)
- Regulierung von Wasserstoffnetzen
- § 28r (Wasserstoff-Kernnetz)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 74 (Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)
- Sonstige Vorschriften
- § 111c (Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren)