Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, | ||
| 1a. | ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, | ||
| 1b. | entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | ||
| 1c. | entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
| 1d. | entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet, | ||
| 2. | entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | ||
| 3. | einer vollziehbaren Anordnung nach | ||
| a) | § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder | ||
| b) | § 30 Abs. 2 | ||
| zuwiderhandelt, | |||
| 3a. | entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
| 3b. | entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet, | ||
| 3c. | entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, | ||
| 3d. | entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
| 3e. | entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
| 3f. | entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | ||
| 3g. | entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt, | ||
| 3h. | entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, | ||
| 3i. | entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt, | ||
| 3j. | entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt, | ||
| 4. | entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht, | ||
| 4a. | entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, | ||
| 4b. | ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt, | ||
| 4c. | ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder | ||
| 5. | einer Rechtsverordnung nach | ||
| a) | § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält, | ||
| b) | § 29 Absatz 3, | ||
| c) | § 49 Abs. 4 oder § 50, | ||
| d) | § 50f Absatz 1, | ||
| e) | § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder | ||
| f) | § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13 | ||
| oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | |||
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder | |
| 2. | entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. |
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 943/2019 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7) 1Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. 2Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
(9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(10) 1Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vom 11.03.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.03.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen | 11.03.2026 | |
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 | |
| 06.12.2025 | Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung | 02.12.2025 | |
| 17.05.2024 | Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes | 14.05.2024 | |
| 09.02.2024 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 05.02.2024 | |
| 29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor | 20.07.2022 | |
| 29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
| 12.07.2022 | Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 08.07.2022 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
| 14.08.2020 | Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) | 08.08.2020 | |
| 21.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften | 17.12.2018 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) | 17.07.2017 | |
| 30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
| 28.12.2012 | Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 20.12.2012 | |
| 12.12.2012 | Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas | 05.12.2012 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes | 16.01.2012 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung | 25.10.2008 |
verfahren gegen Bußgeldbescheid § 101Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 95 EnWG
16 Entscheidungen zu § 95 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 - 3 Kart 231/23
Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden mit Erdgas ...
- OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 3 Kart 3/21
Reichweite eines Akteneinsichtsrechts; Kein Anspruch auf Beziehung und ...
- OLG Brandenburg, 05.01.2021 - 6 U 129/19
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19
Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 - 3 Kart 885/19
- OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 U 31/09
Netznutzungsvertrag: Rückforderung überhöhten Nutzungsentgelts; Ermittlung des ...
- OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09
Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers ...
- EuG, 17.03.2022 - T-196/19
AZ/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung
- OLG Celle, 19.08.2010 - 13 VA 23/09
Anpassung der Erlösobergrenzen wegen gestiegener Kosten für Verlustenergie; ...
- OLG Celle, 25.11.2010 - 13 VA 10/09
Rechtmäßigkeit des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Begriff des ...
Querverweise
Auf § 95 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 95 EnWG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verjährung
- §§ 31 ff. (Verfolgungsverjährung) (zu § 95 IV 1)