Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53b)   
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§ 49
Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

(1) 1Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. 2Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) 1Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,
2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.

eingehalten worden sind. 2Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieanlagen betreffen. 3Die Festlegungsbefugnis nach Satz 2 umfasst insbesondere den Erlass von Vorgaben zu den Verfahrensschritten, zum zeitlichen Ablauf der Verfahren, zum Verfahren der Entscheidungsfindung und zur Ausgestaltung und Wirkung von verbandsinternen Rechtsbehelfen. 4Die Bundesnetzagentur ist befugt, sich jederzeit an den Beratungen im Rahmen der Verfahren zur Erstellung der technischen Regeln nach Satz 1 zu beteiligen, Auskünfte und Stellungnahmen zum Stand der Beratungen einzuholen und den in Satz 1 bezeichneten Verbänden aufzugeben, binnen einer angemessener Frist einen Entwurf der technischen Sicherheitsregeln zur verbandsinternen Entscheidung einzubringen. 5Teil 8 dieses Gesetzes ist anzuwenden.

(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012,* eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind.

(2b) 1Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). 2Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. 3Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden. 4Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden.

(3) 1Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. 2In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen und Anlagenteile, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen;
2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung solcher Anlagen und Anlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen und Anlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen,
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und
d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisedokumente gültig sind;
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen und Anlagenteile vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
4. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 und von sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann;
6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
8. Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie zu treffen;
9. Rechte und Pflichten fachlich qualifizierter Stellen zur Errichtung, zu Inhalten, zum Betrieb, zur Pflege und zur Weiterentwicklung von Datenbanken, in denen Nachweise nach Nummer 2 gespeichert werden, und zur Überprüfung und Sicherstellung der Korrektheit der gespeicherten Informationen festzulegen sowie die Rechtswirkungen der gespeicherten Informationen festzulegen;
10. Rechte und Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der Betreiber von Energieanlagen und der sonstigen zuständigen Stellen für den Fall festzulegen, dass an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossene Energieanlagen nicht den Anforderungen einer nach den Nummern 1 bis 8 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen, und dabei insbesondere vorzusehen, dass diese Energieanlagen vom Elektrizitätsversorgungsnetz zu trennen sind, und festzulegen, unter welchen Bedingungen sie wieder in Betrieb genommen werden können, sowie Regelungen zur Erstattung der dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durch die Netztrennung und die etwaige Wiederherstellung des Anschlusses entstandenen Kosten durch den Betreiber der Energieanlage zu treffen.

2Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt.

(4a) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. 2Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. 4In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis

1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
3. der zuständigen Behörden und
4. der Betreiber von Energieanlagen.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.

(6) 1Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. 2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.

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* Amtlicher Hinweis:

Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 405), in Kraft getreten am 29.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
29.07.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung19.07.2022BGBl. I S. 1214
27.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht16.07.2021BGBl. I S. 3026
18.11.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus13.05.2019BGBl. I S. 706
30.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)26.07.2016BGBl. I S. 1786
01.08.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts21.07.2014BGBl. I S. 1066
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
12.03.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes07.03.2011BGBl. I S. 338
26.08.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze21.08.2009BGBl. I S. 2870
01.11.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung25.10.2008BGBl. I S. 2101
17.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833
§ 49Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz
§ 49aElektromagnetische Beeinflussung § 49bTemporäre Höherauslastung § 49cBeschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 50Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50aMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungs-
ermächtigung
§ 50bMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoff-
bevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve
§ 50cMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung
§ 50dMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungs-
ermächtigung
§ 50eVerordnungs-
ermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur
§ 50fVerordnungs-
ermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung
§ 50gFlexibilisierung der Gasbelieferung § 50hVertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher § 50iVerhältnis zum Energiesicherungs-
gesetz
§ 50jEvaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h § 51Monitoring der Versorgungs-
sicherheit
§ 51aMonitoring des Lastmanagements § 52Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53Ausschreibung neuer Erzeugungs-
kapazitäten im Elektrizitätsbereich
§ 53aSicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53bTransport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 49 EnWG

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Querverweise

Auf § 49 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzanschluss
          § 19 (Technische Vorschriften)
     
      Planfeststellung, Wegenutzung
        § 43l (Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Rechtsbeschwerde
          § 85a (Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen)
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 113c (Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben)
    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
        Allgemeine Vorschriften
          § 7 (Ausführung und Nutzung des Anschlusses)
     
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 35 (Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 47 (Netzbetreiber)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 66 (Übergangsbestimmungen)
    Landesbauordnung (LBO) 
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
Was ist das?

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