Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften (§§ 112 - 121) |
§ 113c
Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. 2Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen. 3§ 49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.
(3) 1Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. 2Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. 3Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. 4Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
netzregulierung § 113Laufende Wegenutzungsverträge § 113aÜberleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen § 113bUmstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff § 113cÜbergangsregelungen zu Sicherheits-
anforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben § 114(weggefallen) § 115(weggefallen) § 116(weggefallen) § 117Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117aRegelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117bVerwaltungs-
vorschriften § 117cUmgang mit geheimhaltungs-
bedürftigen Informationen § 118Übergangsregelungen § 118aRegulatorische Rahmenbedingungen für LNG-
Anlagen; Verordnungs-
ermächtigung und Subdelegation § 118b(weggefallen) § 118c(weggefallen) § 119Verordnungs-
ermächtigung für das Forschungs-
und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie -
Digitale Agenda für die Energiewende" § 120Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung § 121(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 113c EnWG
Entscheidung zu § 113c EnWG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2026 - 21 B 13/26
Kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers ...
Querverweise
Auf § 113c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Regulierung von Wasserstoffnetzen
- § 28j (Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43l (Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)