Energiewirtschaftsgesetz
Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften (§§ 112 - 121) |
(1) 1Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. 3§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
(2) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. 3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
(3) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. 3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. 4Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
netzregulierung § 113Laufende Wegenutzungsverträge § 113aÜberleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen § 113bUmstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetz-
betreiber § 113cÜbergangsregelungen zu Sicherheits-
anforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben § 114Wirksamwerden der Entflechtungs-
bestimmungen § 115Bestehende Verträge § 116Bisherige Tarifkundenverträge § 117Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117aRegelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117bVerwaltungs-
vorschriften § 117cUmgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen § 118Übergangsregelungen § 118Übergangsregelungen § 118aRegulatorische Rahmenbedingungen für LNG-
Anlagen; Verordnungs-
ermächtigung und Subdelegation § 118bBefristete Sonderregelungen für Energieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung § 118cBefristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 § 119Verordnungs-
ermächtigung für das Forschungs-
und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie -
Digitale Agenda für die Energiewende" § 120Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung § 121Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j
Rechtsprechung zu § 115 EnWG
56 Entscheidungen zu § 115 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2015 - EnZR 65/14
Vertragsanpassung - Altverträge über Stromeinspeisungen: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 25.11.2014 - Kart U 4/12
Altverträge über Stromeinspeisungen: Vergütungsanpassungsanspruch des Betreibers ...
- OLG Brandenburg, 25.11.2014 - Kart U 4/12
- BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12
Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem ...
- LG Berlin, 21.02.2018 - 2 O 340/16
Konzessionsvertrag zwischen dem Bundesland Berlin und einem Gasversorger über die ...
- OLG Düsseldorf, 09.01.2019 - 3 Kart 81/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.09.2020 - EnVR 7/19
Baltic Cable AB II
- BGH, 01.09.2020 - EnVR 7/19
- OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11
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- BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11
Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - 2 U (Kart) 3/09
Billigkeit von Preiserhöhungen eines Gasversorgers
- OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - 2 U (Kart) 3/09
- BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12
Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der ...
Querverweise
Auf § 115 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 116 (Bisherige Tarifkundenverträge)