Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften (§§ 112 - 121)   
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§ 115
Bestehende Verträge

(1) 1Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. 3§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.

(2) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. 3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.

(3) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. 3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. 4Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1738), in Kraft getreten am 30.06.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen26.06.2013BGBl. I S. 1738
§ 112(weggefallen) § 112a(weggefallen) § 112bBerichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoff-
netzregulierung
§ 113Laufende Wegenutzungsverträge § 113aÜberleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen § 113bUmstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 113cÜbergangsregelungen zu Sicherheits-
anforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
§ 114Wirksamwerden der Entflechtungs-
bestimmungen
§ 115Bestehende Verträge § 116Bisherige Tarifkundenverträge § 117Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117aRegelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117bVerwaltungs-
vorschriften
§ 117cUmgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen § 118Übergangsregelungen § 118Übergangsregelungen § 118aRegulatorische Rahmenbedingungen für LNG-
Anlagen; Verordnungs-
ermächtigung und Subdelegation
§ 118bBefristete Sonderregelungen für Energieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung
§ 118cBefristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 § 119Verordnungs-
ermächtigung für das Forschungs-
und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie -
Digitale Agenda für die Energiewende"
§ 120Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung § 121Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j

Rechtsprechung zu § 115 EnWG

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