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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 3b - Regulierung von Wasserstoffnetzen (§§ 28j - 28p)   
Gliederung
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§ 28j
Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen

(1) 1Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. 2Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) 1§ 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. 2§ 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. 2Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. 3Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.

(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024 (BGBl. I Nr. 161), in Kraft getreten am 17.05.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.05.2024
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes14.05.2024BGBl. I Nr. 161
29.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
27.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht16.07.2021BGBl. I S. 3026

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Rechtsprechung zu § 28j EnWG

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Querverweise

Auf § 28j EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Regulierung von Wasserstoffnetzen
          § 28j (Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen)
          § 28n (Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
Was ist das?

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