Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 3b - Regulierung von Wasserstoffnetzen (§§ 28j - 28p) |
(1) 1Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. 3Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. 4Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. 5Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. 2Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.05.2024 | Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes | 14.05.2024 | |
| 29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
vorschriften § 28mEntflechtung § 28nAnschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 28oBedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungs-
ermächtigung § 28pAd-
hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoff-
netzinfrastrukturen
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Querverweise
Auf § 28o EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Regulierung von Wasserstoffnetzen
- § 28j (Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen)
- Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung)