Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a)   
   Abschnitt 2 - Bundesbehörden (§§ 59 - 64a)   
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§ 59
Organisation

(1) 1Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. 2Satz 1 gilt nicht für

1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
1a. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g,
2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
2a. die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b und 3c,
3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,
4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,
5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,
6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5 und 7,
7a. Entscheidungen und Aufgaben nach § 13k,
8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,
9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,
9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,
10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
11. Aufgaben nach den §§ 28p, 28q und 28r,
11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 1938/2017 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 1222/2015 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),
15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,
19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,
19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,
20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 1719/2016 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17),
21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 1485/2017 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 1485/2017,
22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,
23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 943/2019,
24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,
25. Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,
26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,
27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und
28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195.

3Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet. 4Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.

(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. 2Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.

(3) 1Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. 2Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. 3Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. 4Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. 5Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. 6Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 405), in Kraft getreten am 29.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
12.07.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften08.07.2022BGBl. I S. 1054
22.05.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften20.05.2022BGBl. I S. 730
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus13.05.2019BGBl. I S. 706
27.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht16.07.2021BGBl. I S. 3026
04.03.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften25.02.2021BGBl. I S. 298
17.05.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus13.05.2019BGBl. I S. 706
21.12.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften17.12.2018BGBl. I S. 2549
22.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)17.07.2017BGBl. I S. 2503
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung22.12.2016BGBl. I S. 3106
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien13.10.2016BGBl. I S. 2258
30.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)26.07.2016BGBl. I S. 1786
01.01.2016
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Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts10.12.2015BGBl. I S. 2194
08.09.2015
Änderung
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Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
25.07.2015
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Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz)17.07.2015BGBl. I S. 1324
27.07.2013
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Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze23.07.2013BGBl. I S. 2543
28.12.2012
Änderung
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Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften20.12.2012BGBl. I S. 2730
12.12.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas05.12.2012BGBl. I S. 2403
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
17.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833

Rechtsprechung zu § 59 EnWG

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