Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. 2Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. 3Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten. 4Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur. 5Die Verteilernetzbetreiber werden bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen eingebunden.
(2) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum 10. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, vor. 2Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.
(3) 1Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. 2Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen. 3Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
17.05.2019 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
01.01.2016 | Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts | 10.12.2015 | |
28.12.2012 | Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 20.12.2012 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
netzen § 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung § 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung § 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde § 12dUmsetzungsbericht der Übertragungsnetz-
betreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde § 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung § 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen § 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken § 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen § 13jFestlegungs-
kompetenzen § 13k(weggefallen) § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen § 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen § 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung § 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz § 14dNetzausbaupläne, Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber § 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber § 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Rechtsprechung zu § 12a EnWG
11 Entscheidungen zu § 12a EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
- OLG Düsseldorf, 06.05.2020 - 3 Kart 739/19
- OLG Düsseldorf, 07.12.2016 - 3 Kart 132/15
Beiladung eines Windparkbetreibers im Verwaltungsverfahren wegen der Bestätigung ...
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 2/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
Weiteres Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos
- OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - Kart 256/20
- OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 3 Kart 169/14
Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Zuweisung von Netzkapazitäten an den ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 357/12
Begriff der Mindestnennleistungsgrenze i.S. von § 13 Abs. 1a EnWG
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 331/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 363/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
Querverweise
Auf § 12a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Netzanschluss
- § 17b (Offshore-Netzentwicklungsplan)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)