Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
1. | netzbezogene Maßnahmen und | |
2. | marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern, |
zu beseitigen.
(2) 1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. 2Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. 3Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. 2Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. 3Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. 4Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen.
(3) 1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. 2Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen. 3Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. 4Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt.
(4) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. 2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 08.10.2022 | |
22.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 20.05.2022 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
28.12.2012 | Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 20.12.2012 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung | 25.10.2008 |
netzen § 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung § 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung § 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde § 12dUmsetzungsbericht der Übertragungsnetz-
betreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde § 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung § 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen § 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken § 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen § 13jFestlegungs-
kompetenzen § 13k(weggefallen) § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen § 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen § 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung § 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz § 14dNetzausbaupläne, Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber § 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber § 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Rechtsprechung zu § 16 EnWG
16 Entscheidungen zu § 16 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 181/15
Rechte und Pflichten des Energieversorgers bei drohendem Kapazitätsmangel an ...
- OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 19/13
Erneuerbare Energien: Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Nichterfüllung ...
- OLG Schleswig, 01.10.2002 - 6 W 32/02
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 10a D 45/02
- OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 3 Kart 124/10
Begriff der Erweiterungsinvestition im Sinne von § 23 ARegV
- VG Dessau, 24.03.2004 - 1 A 2099/03
Anordnung von Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Verwaltungsaktes; Betreiben der ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2019 - 3 Kart 117/15
Beteiligung eines Netznutzungsverträge abschließenden Letztverbrauchers am ...
- OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - 3 Kart 117/17
Anforderungen an das Verfahren bei der Beurteilung der Systemrelevanz eines ...
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2345/05
Rechtmäßigkeit einer Versagung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von ...
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ...
Querverweise
Auf § 16 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Netzzugang
- § 22 (Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
- Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- § 35d (Freigabeentscheidung)