Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) 1Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 6 Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung vorsehen. 2Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. 3In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden
4Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen auferlegt werden. 5Zudem können zivilrechtliche Regelungen für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden.
(2) 1Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. 3Als wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kommen könnte. 4Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung von 5 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. 5In der Rechtsverordnung können auch näher geregelt werden
6Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. 7In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
1. | Bestimmungen zu treffen | ||
a) | zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5, | ||
b) | zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2, | ||
c) | zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c, | ||
d) | zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5, | ||
e) | zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13c, | ||
f) | zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie | ||
g) | zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, | ||
2. | Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden, | ||
3. | Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen. |
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. 2Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
Fassung aufgrund Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor | 20.07.2022 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften | 21.12.2020 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung | 22.12.2016 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien | 13.10.2016 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 |
netzen § 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung § 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung § 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde § 12dUmsetzungsbericht der Übertragungsnetz-
betreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde § 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung § 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen § 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken § 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen § 13jFestlegungs-
kompetenzen § 13k(weggefallen) § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen § 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen § 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung § 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz § 14dNetzausbaupläne, Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber § 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber § 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Querverweise
Auf § 13i EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)