Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EnWG/12d.html
§ 12d EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/12d.html)
§ 12d EnWG
§ 12d Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/12d.html)
§ 12d Energiewirtschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 12d
Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde

(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. 2Der Umsetzungsbericht muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans,
2. im Fall von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe,
3. Angaben zu den Risiken, die Verzögerungen hervorrufen können, und Vorschläge für Maßnahmen, um diese Risiken zu verringern, und
4. Angaben zu Möglichkeiten, um die Umsetzung zu beschleunigen, und Vorschläge für Maßnahmen, um diese Möglichkeiten zu nutzen.

3Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.

(2) 1Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes durch und informiert hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706), in Kraft getreten am 17.05.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.05.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus13.05.2019BGBl. I S. 706
01.01.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts10.12.2015BGBl. I S. 2194
04.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
§ 11Betrieb von Energieversorgungs-
netzen
§ 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung
§ 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde
§ 12dUmsetzungsbericht der Übertragungsnetz-
betreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde
§ 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen
§ 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken
§ 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve
§ 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen
§ 13jFestlegungs-
kompetenzen
§ 13k(weggefallen) § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen
§ 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen
§ 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz
§ 14dNetzausbaupläne, Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz
§ 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

Rechtsprechung zu § 12d EnWG

Entscheidung zu § 12d EnWG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 12d EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
        Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
          § 9 (Unabhängiger Systembetreiber)
          § 10b (Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen)
          § 10d (Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht